1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindertagesstätte Villa Regenbogen e.V.“. Dieser wird im Folgenden „der Verein“ bezeichnet.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Adelsdorf.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Kinder der Kindertagesstätte Villa Regenbogen in Adelsdorf.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial und durch die Zusammenarbeit mit der Kindergartenleitung und dem Elternbeirat.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Die Mittel des Vereins stammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Schenkungen, Sammlungen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
2. Die Mittel und Vermögenswerte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und für die in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung verwendet werden.
3. Der Verein wird als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung tätig.
4. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
1. Mitglied kann jede volljährige Person, jeder Verein, jede Körperschaft und sonstige juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
2. Der Ein- bzw. Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder Kündigung gegenüber dem Vorstand (§8).
3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung einer Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
5. Nach erfolgter Kündigung endet die Mitgliedschaft zum Jahresende.
6. Mitglieder, die den Zielen und Absichten des Vereins nachweislich entgegen-arbeiten, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
7. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein ausstehender Jahresbetrag nicht bezahlt wurde und der Ausstand nach dreimaliger Mahnung nicht entrichtet wurde sowie im Todesfall.
8. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Fördervereins.
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich, unabhängig vom Eintrittsdatum des laufenden Jahres, zu entrichten.
4. Bei Eintritt in den Verein hat jedes Neumitglied dem Kassier eine Bankverbindung mitzuteilen, sodass der Beitrag per Lastschrift eingezogen werden kann.
5. Der Beitrag kann bei Austritt aus dem Verein nicht zurückgefordert werden.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch die Vorstandschaft mit einer Frist von vierzehn Tagen per Aushang im Kindergarten und Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Adelsdorf. Gleichzeitig ist hiermit die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl der Vorstandschaft, über Satzungsänderungen, über an die Mitgliederversammlung eingegangene Anträge oder auch die Auflösung des Vereins (§12).
4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
5. Grundsätzlich soll die Abstimmung pro Person per Handzeichen erfolgen. Auf Wunsch von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann auch eine Wahl per Stimmzettel durchgeführt werden.
6. Das Stimmrecht besitzen alle beitragspflichtigen Mitglieder, sofern sie mit der Zahlung ihrer Beiträge nicht im Rückstand sind.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
8. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter mitgeteilt werden.
9. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Diese Anträge müssen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
10. Nur in der Tagesordnung bekannt gegebene Anträge können durch Beschluss entschieden werden.
11. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
12. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht etwas anderes in dieser Satzung geregelt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
13. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1. Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Dieser setzt sich zusammen:
o Erster Vorsitzender
o Zweiter Vorsitzender
o Schriftführer
o Kassierer
o Beisitzer (optional)
2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
3. Die Vorstandschaft bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl einer neuen Vorstandschaft im Amt.
4. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
5. Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, je allein vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ehrenamtlich und ist verantwortlich für die Vereinsarbeit.
7. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
8. Scheidet ein Mitglied aus der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bleiben bestimmte Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
9. Bei Ausscheiden von mehr als drei Vorstandsmitgliedern sind Neuwahlen der gesamten Vorstandschaft durchzuführen und eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Vorstandschaft bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist.
10. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Einladung mit Angabe von Ort und Zeit durch ein Vorstandsmitglied.
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
12. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
13. Über Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer dürfen kein Mitglied des Vorstands sein.
3. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Kassenprüfung muss einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer dürfen kein Mitglied des Vorstands sein.
3. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Kassenprüfung muss einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
1. Für alle Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen.
1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Adelsdorf zu, mit der Auflage, das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
1. Eine Änderung der Satzung des Vereins bedarf bei einer Mitgliedersammlung der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
2. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, soweit sie die Gemeinnützigkeitsverordnung betreffen.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr in ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ersetzen oder zu entfernen.
Die Satzung wurde am 29.2.2024 errichtet